| 1 | 1794 | - 1794—1794: Anweisung zur Hinterlegung von Personenregistern
Das allgemeine Preussische Landrecht fixiert die Familiennamen und weist die Kirchen an, Zweitschriften der Geburts-, Trau- und Totenregister jährlich bei den Gerichten zu hinterlegen, wovon heute nur ein Bruchteil überlebt hat.
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